Themenübersicht:
> Wo erhalten Sie qualitativ hochwertige Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsschutz?
> Welche derzeitig geltenden gesetzlichen Regelungen bei einer Berufsunfähigkeit machen Informationen notwendig?
> Welche Formulierungen im speziellen Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind von Vorteil?
> Bei welchem Spezialisten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten Sie als Jurist anfragen?
> PDF-Downloads zum Thema
Ein Versicherungsvergleich lohnt sich immer!Ihr Berufsleben sollte auch als Jurist keine Glückssache sein!
Da die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV) als zielgruppenbezogener Versicherer eine Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit ohne jegliche Verweisung und mit zusätzlicher Vorteilsregelung bereithält wurden diese Informationsseiten eingerichtet, um für Juristen, welche dieses Angebot nutzen wollen, im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung Informationenen bereit zu stellen. So wie wir die berufsspezifischen Merkmale Ihrer Tätigkeit als Jurist aufgrund langjähriger Erfahrung genau kennen ist uns auch bewußt, dass diese Merkmale immer in Zusammenhang mit den Lebensphasen und den individuellen persönlichen Zielen gesehen werden müssen. Aus diesem Grund wurden diese Webseiten für Sie eingerichtet. Die Berufsunfähigkeitsversicherung der DANV ist somit als qualitativ hochwertiges Produkt direkt auf die Probleme von Juristen ausgerichtet und sichert den entsprechend notwendigen Nutzen ab.
Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten erhalten Sie ebenfalls Informationen über weitere Produkte welche ebenfalls genau auf die Bedürfnisse von Juristen abgestimmt sind und die notwendige Absicherung auch durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk, z.B. im Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung beinhalten. Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.
Ehefrauen und Mitarbeiter von DANV versicherbaren Arbeitgebern sowie der weiteren Berufe und Berufsgruppen können ebenfalls dieses Qualitätsprodukt im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen nutzen.



Die gesetzlichen Regelungen betreffen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Juristen!
Die Planung der eigenen beruflichen Entwicklung beinhaltet natürlich ebenfalls die Reduzierung oder Eliminierung von Risiken während der beruflichen Karriere. Hierbei darf ein Sicherungsbaustein in der Gesamtkonzeption nicht vernachlässigt werden. Es handelt sich hierbei um die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Risiken, welche die Berufsausübung ständig begleiten.
Mit dem Begriff Berufsunfähigkeit verbinden die meisten Menschen fast ausschließlich Unfälle. Die Statistik zeigt jedoch, dass nur 4,1 Prozent aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen sind. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen fast sechs mal so häufig zur Berufsunfähigkeit. Die Folgen von Berufsunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal da die derzeitige staatliche Absicherung einfach unzureichend ist.
Die eigene Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einzuschätzen ist schwierig, da sich die Lebenssituationen im Laufe der Zeit ändern werden. Es stellt sich somit auch die Frage wer im Todesfall für die Hinterbliebenen aufkommt? Wer sorgt im Berufsunfähigkeitsfall dafür, dass am gewohnten Lebensstandard keine oder wenig Abstriche gemacht werden müssen? Auch wenn – eingeschränkte – Möglichkeiten zur Berufsausübung verbleiben sollten kann eine weitere Tätigkeit zur persönlichen Qual werden! Bleibt der Unternehmenserfolg erhalten, kann die bisherige Position im Unternehmen gehalten werden, halten Kunden die Treue und bleibt der Wert des Unternehmens erhalten. Aus diesen Fragestellungen, welche die Tiefe der anstehenden Probleme kurz aufzeigen, kann nur ein Fazit gezogen werden:
Berufsunfähigkeit ist ein Risiko mit fatalen finanziellen Folgen!
Die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Juristen ergibt sich somit aus dem permanenten Risiko und dem hohem Ausbildungsgrad, welcher abgesichert werden muß, von selbst.
Die gesetzliche Absicherung bietet keinen ausreichenden finanziellen Schutz. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungswerke, soweit vorhanden, leisten zudem nur, wenn die berufliche Tätigkeit eingestellt wird, verbunden mit der Rückgabe der Zulassung.
Die Absicherung des Risikos eines selbständigen oder angestellten Rechtsanwaltes durch das Versorgungswerk für Rechtsanwälte wird z.B. durch einen Passus entscheidend geschwächt. Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. auf Zeit erhält nur das Mitglied, das einerseits die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und das „seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Rückgabe seiner Zulassung einstellt oder eingestellt hat.“
Diese Bestimmung stellt eine starke Einschränkung der Leistung dar, da die vollständige Liquidation des einmal eingeschlagenen Berufsweges als Jurist verlangt wird, welchen man erst durch eine Studium der Rechtswissenschaften erreichen konnte. Sämtliche Zusatzqualifikationen oder Weiterbildungen zum Fachanwalt stehen damit zur Disposition. Die über das Versorgungswerk angebotene Berufsunfähigkeitsrente ist somit eher einer Erwerbsunfähigkeitsrente gleichzusetzen. Leistungen erhalten nur diejenigen, welche ihrem Beruf als Jurist entsagen. In der Konsequenz bedeutet dies für Juristen welche noch teilweise arbeiten können eine nicht adäquate Absicherung durch das Versorgungswerk. Dies dürfte die meisten Berufsunfähigkeitsfälle betreffen.
Die gesetzliche Rentenversicherung bringt nach der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 sicher keine Lösung des Problems, abgesehen von der schon vorher geringen Anspruchshöhe. Einen Berufsschutz – im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit – gibt es für nach dem 01.01.1961 Geborene nicht mehr. Es gilt der allgemeine Arbeitsmarkt.
Dabei bedeuten:
- Leistungsfähigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag = volle Erwerbsminderungs-Rente
- Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag = halbe Erwerbsminderungs-Rente.
Daraus ergibt sich die Erkenntnis:
Angesichts der vorausliegenden langen aktiven Berufsjahre ist eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung sicher mehr als nur eine kleine Entscheidung, zumal es sich durchaus um ein hohes finanzielles Risikovolumen handeln kann. Dagegen verblasst jede noch so hohe alleinige Alters- und Hinterbliebenenvorsorge; diese erfordert im Falle der Berufsunfähigkeit eventuell noch weitere Beitragszahlungen oder sie müsste dann vielleicht aus Liquiditätsgründen drastisch reduziert werden. Eine fehlende Absicherung hätte somit auch finanzielle Folgen für den weiteren Lebensweg.
Hören Sie vor Entscheidungen in diesen wichtigen Versorgungsfragen die DANV, kontakten Sie den Agenturservice Jupe jetzt. Rufen Sie uns an und sichern sie sich Ihren langfristigen wirtschaftlichen Nutzen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch für Juristen notwendig und eine rechtzeitige Einstellung bringt finanzielle Vorteile.



Welche Vertragsklauseln innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Juristen sichern Vorteile?
Die Verantwortung zur Absicherung dieses erheblichen Risikos liegt in der privaten Verantwortung der Betroffenen selbst. Wer als Jurist diesem drohenden Versorgungsengpaß entgehen will muss somit eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung bereits in frühen Jahren abschließen, nach Möglichkeit bereits während des Studiums. Hierbei ist die Auswahl aus mehreren möglichen Varianten, angelehnt an die finanziellen Voraussetzungen des Einzelnen, vorhanden.
Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten.
Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung bietet jedoch außer der DANV als Spezialanbieter wohl kein weiterer Mitbewerber an.
1. Abstrakte oder konkrete Verweisung
Qualitätskriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit wird der Berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Leistung.
Die mit „sehr gut“ am Markt bewerteten Anbieter verzichten auf eine Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man eine abstrakte Nichtverweisung.
Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten und absoluten Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt.
Eine zusätzliche Vorteilsregelung in ihren Bedingungen hat die DANV für Juristen sowie Ihrer Zielgruppe der Wirtschaftwissenschaftler parat. Die Maßzahl 50 % Berufsunfähigkeit wird hier nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf das angestrebte Berufsziel.
2. Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei allen juristischen Berufen gleich sind, braucht sich der Jurist im Versicherungsvertrag ebenso wie der Student aus der Kernzielgruppe Wirtschaftswissenschaften noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Wirtschaftswissenschaftler und Juristen profitieren also erheblich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung der DANV. Hinzu kommt im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.
Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit.
Für Juristen, welche eine beamtenrechtliche Laufbahn einschlagen wollen ist neben dem Begriff Berufsunfähigkeit auch der Begriff Dienstunfähigkeit maßgeblich. Hier gibt es im Bereich der Dienstunfähigkeit durchaus beachtliche Unterschiede bei den Formulierungen in den einzelnen Bedingungswerken. Angehende Richter müssen darüber hinaus noch beachten, ob überhaupt der Begriff Dienstunfähigkeit in den Bedingungswerken auch für Ihre Berufsgruppe maßgeblich ist. Die DANV hat in Ihren Bedingungswerken sowohl eine echte und dauerhafte Beamtenklausel als auch die Einbindung der Richter in den Beamtenstatus. Da die staatlichen Versorgungsinstitutionen sich aus der Invaliditätsvorsorge weitgehend zurückgezogen haben hat die private Invaliditätsvorsorge auch hier eine erhebliche und maßgebliche Bedeutung erlangt. Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.
Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“
Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt. Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.
Lassen Sie sich durch diese Ratings nicht auf die falschen Fährten bringen, da sämtliche BU-Ratings z.Zt. für Nichtbeamte gemacht wurden.
Die dort aufgeführten Kriterien können nur hilfreich sein, wenn es um die Empfehlung einer Versicherung für Nichtbeamte geht oder Ihnen bei der Verweisungsproblematik helfen.
1. Die Beamtenklausel Beamte benötigen eine eigene Definition der Berufsunfähigkeit / Dienstunfähigkeit, da in der Regel das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht! Richter benötigen eine Anlehnung (Gleichstellung) an diese Dienstunfähigkeitsabsicherung im Sinne von Beamten (Beamtenstatus).
Wird ein Beamter somit wegen Berufsunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, dass er zusätzlich noch den Nachweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbringen muß. Gelingt ihm dies nicht greift der vertragliche Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - nicht.
Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
den genannten Text beinhaltet. Da sich der Versicherer kein med. Nachprüfungsrecht vorbehält ist sie echt und da auch Richter auf Probe eingeschlossen sind auch vollständig.
Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich
Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.
In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Berufsunfähigkeitsklausel unterschieden.
Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die unechte Berufsunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer. Bei Beamten, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.
Vor diesem Hintergrund sollten Beamte ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit echter und vollständiger Berufsunfähigkeitsklausel abschließen und somit nach Möglichkeit immer Wert auf die vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden.
2. Die Verweisung Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste DU-Klausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.
Diese vorteilhafteste Regelung wird z. Zt. in Verbindung mit der echten und vollständigen Beamtenklausel nur noch von der DANV angeboten.
Oberste Priorität sollte der frühzeitige Abschluss einer existentiell ausreichend hohen Berufsunfähigkeitsversicherung sein, bevor gesundheitliche Vorerkrankungen zu Risikoausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen oder den Abschluss sogar gänzlich verhindern.
Insbesondere Beamte auf Widerruf und Probe haben in den ersten 5 Dienstjahren nicht nur keinen Anspruch auf Ruhegehalt sondern es ergibt sich nach diesem Zeitrahmen für einige Jahre auch erst ein Mindestanspruch von 35 %. Bei Berufsunfähigkeit wird die Versorgung seit 01. Juli 1997 nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe des Grundgehaltes berechnet, während zuvor in der Regel die Endstufe zugrunde gelegt wurde, nämlich die Stufe, die der Beamte fiktiv hätte erreichen können. Nur noch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls wurde die Berechnungsgrundlage nicht geändert. Darüber hinaus vermindert sich das Ruhegehalt seit 2001 um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltes wurde auf 10,8 % begrenzt.



Die DANV als Spezialist im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen!
Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsabsicherung bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen Berufsunfähigkeitsschutz.
Die DANV, Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, ist somit der berufsständische Partner für steuerberatende, wirtschaftsprüfende, rechts- und unternehmensberatende Berufe oder wenn diese nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sind. Wurde noch keine Ausbildung abgeschlossen, ist der angestrebte Beruf maßgeblich. Dieser Beruf muß den rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen zurechenbar sein oder Ihnen somit nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies ist bei der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung für Juristen sicher zutreffend.
Die DANV wird bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.
Domäne der DANV ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Zusammenhang mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Risiko-Lebensversicherung. Da die DANV das Berufsunfähigkeitsrisiko nach den Individualisierungshäufigkeiten der ihr zurechenbaren Personenkreise kalkuliert hat, werden hier die finanziellen Vorteile im Vergleich zu vielen Mitbewerbern deutlich sichtbar.
Der finanzielle Nutzen wird flankiert von einer berufsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen der DANV. Seit jeher gibt es bei der DANV nicht die bei den meisten Mitbewerbern gängige Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten. Speziell der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf (bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung ist der angestrebte Beruf maßgeblich) wird unter Versicherungsschutz gestellt. Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der Lebensstellung entspricht, kann den Schutz schmälern. Ausschlaggebend ist letztlich die medizinische Entscheidung des begutachtenden Arztes.
Wenn der Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert, spielt es alsdann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang ggf. noch Arbeitseinkommen erzielt wird.
Die jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz der DANV bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist von unabhängiger Seite dokumentiert: Die Bedingungen unserer TOP-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden durch die renommierte Rating-Agentur Morgen & Morgen und anderen Ratingagenturen stets mit Höchstnoten ausgezeichnet.


Unsere Informationen für:
Bachelor of Business Law - Master of Business Law - Master of Law - Amtsanwalt, Amtsanwältin, Rechtsferendar/in, Diplomat/in, Bezirksnotar/in, Dipl.-Informationsjurist/in, Dipl.- Sozialjurist/in, Dipl.- Wirtschaftsjurist/in, Fachanwalt/-anwältin, Jurist/in, Justitiar/in, Notar/in, Patentanwalt/Patentanwältin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Richter/in, Staatsanwalt/anwältin, Syndikusanwalt/-Anwältin, Verwaltungsjurist/in, Wirtschaftsjurist/in, Justizfachangestellte/r, Justizfachwirt/in
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Informationen zur Prüfung des Bedingungswerkes einer Berufsunfähigkeitsversicherung
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Detailinformationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder sechste Berufstätige wird erwerbs- oder berufsunfähig
Fragebogen für Beamte Laufbahndaten

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